Unsere Coaching-AGB
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für COACHINGS
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach und Trainer (nachfolgend Coach/Trainer genannt) und dem/der Coachee/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Vertrag kommt zustande, wenn sich beide einig sind, dass eine Beratung stattfinden kann, und der/die Coachee/Trainee das generelle Angebot des Coaches/Trainers, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) und die gezielte Schulung von Fähigkeiten zur Optimierung von Fachkompetenzen (Training) annimmt. Dazu gehören auch Entspannungsmaßnahmen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen, sowie Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.
3) Der Coach/Trainer ist zu jeder Zeit berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nach bereits erfolgtem Beginn nicht mehr weiterzuführen, z.B. wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten oder er aus sonstigen Gründen nicht beraten oder coachen möchte. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches/Trainers für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Beratung, Coaching, Entspannungsverfahren etc. erhalten.
§ 2 Inhalt des Dienstvertrags
1) Der Coach/Trainer erbringt seine Dienste gegenüber der/dem Coachee/Trainee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet. Der Coach/Trainer ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee/Trainee entsprechen, sofern der/die Coachee/Trainee hierüber keine Entscheidung trifft.
2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees/Trainees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee/Trainee. Soweit der/die Coachee/Trainee die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecaocht/trainiert werden will, die der Herbeiführung eines bestimmten Zieles und nicht der Persönlichkeitsentwicklung oder dem Entwicklungsprozess der aktuell thematisierten Situation als solches dienen, hat er das dem Coach/Trainer gegenüber zu erklären.
§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches/Trainers
1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach/Trainer gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach/Trainer darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.
2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Coachee/Trainee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
3) Der/die Coachee/Trainee versichert, dass er/sie an keiner Erkrankung leidet, die seine/ihre Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt oder die einer Beratung aus medizinisch-psychologischen Gründen zurzeit entgegenstehen, und dass er/sie keine Psychopharmaka einnimmt. Der/die Coachee/Trainee ist psychisch gesund. Es besteht keine Suizidgefahr. Sollte der/die Coachee/Trainee in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung sein oder gewesen sein, so teilt er dies dem Coach mit. Dieser benötigt in der Regel vom (ehemaligen) Arzt oder Psychotherapeuten des Coachee/Trainee eine schriftliche Bestätigung, aus der hervorgeht, dass sie/er in der Lage ist, eine nicht-therapeutische Beratung bzw. ein Coaching wahrzunehmen.
4) Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der Coach/Trainer, genießen die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch ihn.
§ 4 Mitwirkung des Coachees/Trainees
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee/Trainee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee/Trainee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.
2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee/Trainee bestimmend sein.
3) Der Coach/Trainer ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Coachee/Trainee die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.
4) Auch der/die Coachee/Trainee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig (mind. 48 Stunden) vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich (per E-Mail) erfolgen.
§ 5 Honorierung des Coaches/Trainers
1) Der Coach/Trainer hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach/Trainer und dem/der Coachee/Trainee vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Coachs/Trainers aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder -Verzeichnisse gelten nicht.
2) Die Honorare sind in der Regel vor jedem Termin von dem/der Coachee/Trainee ohne Abzug auf das in der Terminbestätigungs-E-Mail angegebene Konto zu bezahlen. Abweichende Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und ggf. in einem Coaching- bzw. Trainingsvertrag oder per E-Mail festzuhalten bzw. abzustimmen.
3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee/Trainee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 75 % der Termingebühr. Im Falle von im Voraus überwiesenen Zahlungen werden dann 25 % zurückerstattet. Ein Anspruch auf Ersatzleistung für das Ausfallhonorar besteht nicht. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee/Trainee 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, an der Teilnahme verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach/Trainer verlangt werden.
4) Termine, die von Seiten des Coaches/Trainers abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee/Trainee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee/Trainee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach/Trainer. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.
5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin nicht online via Zoom / Skype oder außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zuzügl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.
§ 6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings
1) Der Coach/Trainer behandelt die Daten des/der Coachee/Trainee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnisse des/der Coachee/Trainee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/derCoachee/Trainee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee/Trainee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee/Trainee zustimmen wird.
2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach/Trainer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.
3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach/Trainer oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
4) Der Coach/Trainer führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee/Trainee steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5) Sofern der/die Coachee/Trainee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.
§ 7 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den AllgemeinenGeschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.